Kurz vor den Ostermärschen legte Angelika Beer in der Frankfurter Rundschau gegen die Ostermarschierer los.

Tobias Pflüger erwähnt richtigerweise auch Sylvia-Yvonne Kaufmann, die ähnlich daneben liegt.


Die Behauptung: EU-Verfassung besser für Frieden 
Angelika  Beer  (Grüne) behauptet in der "Frankfurter Rundschau" vom 26. März: "Weltweit
werden erstmals in einer Verfassung die zivilen und militärischen Missionen im Rahmen der
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gleichberechtigt nebeneinander
definiert. Damit werden neue Maßstäbe gesetzt."

Sylvia-Yvonne Kaufmann (PDS) erklärt mit ähnlichem Wortlaut im "Freitag" vom 24. März:
"In  der jetzigen Rechtslage werden 'friedenschaffende' Maßnahmen ausschließlich militärisch
definiert, während die EU-Verfassung von zivilen und  militärischen Missionen spricht, also
erstmals die zivile Option aufnimmt und dieser sogar den Vorrang erteilt. Sie ist damit eine
wichtige Grundlage, um für zivile Konfliktlösungen zu streiten."

Der Verfassungsvertrag

In Artikel I-41 (1) des Verfassungsvertrages heißt es: "Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen."
Anders als behauptet, stellt dies jedoch keinen Fortschritt dar. Die EU legt sich durch diesen  
Paragraphen nicht stärker als bisher auf zivile Mittel fest. Bereits jetzt steht Entsprechendes in  
Artikel 17 des gültigen EU-Vertrages von Nizza. Im Bezug auf die "Gemeinsame
Verteidigungspolitik" heißt es hier: "Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird,  
schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze ..., wie Kampfeinsätze bei der  
Krisenbewältigung ein." Also ebenso bereits eine Reihung von zivilen und militärischen  
Maßnahmen. Dass zivilen Operationen jetzt Vorrang erteilt werden soll, findet sich nicht in der  
EU-Verfassung. Zwar werden zuerst die zivilen Mittel genannt. Aber die militärischen Mittel werden  
voraussetzungslos als gleichrangige Option offen gehalten und zusätzlich noch mit den zivilen  
vermischt. Mehr noch: Während die Verfassung keine Strukturen und damit auch Ressourcen für  
rein zivile Konfliktlösungsansätze bereitstellt, wird dem militärischen Bereich u. A. mit der  
Einrichtung der Rüstungsagentur ein hoher und gegenüber zivilen Mitteln prioritärer Stellenwert  
eingeräumt. Charakteristisch für den Verfassungsvertrag sind die Neuerungen im Bezug auf  
militärische Mittel. So werden die Möglichkeiten, die der Verfassungsvertrag zur Durchführung  
von Militärinterventionen vorsieht, gegenüber den bestehenden europäischen Verträgen massiv  
ausgeweitet. Prägnantes Beispiel: In Artikel III-309 wird neu festgeschrieben, dass die Union "auf  
zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann", um "gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen"  
durchzuführen - außerhalb der EU wohlgemerkt. Diese Festlegung auf "Abrüstungsmaßnahmen"  
mit "militärischen Mitteln" im Verfassungsvertrag, bedeutet die vertragliche Ermöglichung so  
genannter Abrüstungskriege. Das darf wohl mit Fug und Recht als weltweit einmalig bezeichnet  
werden.    
Büro Tobias Pflüger (MdEP)  Kontakt: www.tobias-pflueger.de, mail@tobias-pflueger.de, Tel: 0032 2 284 5555